Juni 2002 Umweltbrief.org Neues Atomgesetz ist endlich in Kraft getreten ______________________________________________ Mit dem Jahrestag der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl vor 16 Jahren wurde das neue Atomausstiegsgesetz rechtsverbindlich. Das "Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität" ändert das Atomgesetz von 1959 grundlegend: Statt der Förderung der Kernenergie ist nunmehr ihre geordnete Beendung Zweck des Gesetzes! Das Ergebnis dieser Neubewertung bestätigt, wovon viele Fachleute und Politiker seit langem überzeugt sind: Die Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung ist wegen ihrer hohen Risiken auf Dauer nicht hinnehmbar. Sie muss deshalb geordnet beendet werden. Zu den Kernpunkten der Novelle gehört das Verbot des Neubaus von kommerziellen Atomkraftwerken und die Befristung der Regellaufzeit der bestehenden Atomkraftwerke auf 32 Jahre seit Inbetriebnahme. Für jedes einzelne Atomkraftwerk legt das neue Gesetz eine maximal zulässige Reststrommenge fest. Erstmals wird die Pflicht zu regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen der Atomkraftwerke gesetzlich festgeschrieben. Darüber hinaus enthält das neue Atomgesetz insbesondere folgende Vorschriften: Zweck des Gesetzes ist nicht (wie bisher) die Förderung der Kernenergie, sondern deren geordnete Beendigung; bis zum Zeitpunkt der Beendigung ist der geordnete Betrieb sicherzustellen; die Entsorgung wird auf die direkte Endlagerung beschränkt, die Abgabe bestrahlter Brennelemente aus Atomkraftwerken an Wiederaufarbeitungsanlagen wird ab dem 1. Juli 2005 verboten; die Betreiber werden verpflichtet, an den Standorten der AKW Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente zu errichten und zu nutzen; die Deckungsvorsorge für Atomkraftwerke wird auf 2,5 Mrd. Euro verzehnfacht; Die Errichtung von Zwischenlagern und das Verbot von Transporten in die Wiederaufarbeitung im Juli 2005 sollen zu einer drastischen Reduzierung von Atomtransporten führen. Praktisch sollen die Atomtransporte auf die Rückführung deutschen Atommülls aus der Wiederaufarbeitung beschränkt werden. Die Bundesrepublik ist allerdings verpflichtet, den im Ausland lagernden Atommüll zurückzunehmen!!!